Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Einbeziehung:

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Apotheke und dem Besteller gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Regelungen oder Ergänzungen - insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers - erlangen - auch bei Kenntnis der Apotheke - nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die Apotheke Geltung. Der Besteller erkennt die nachstehenden Bedingungen bei der Bestellung - spätestens mit der Annahme von Leistungen und Lieferungen der Apotheke - an.

§ 2 Rückgaberecht (Widerruf):

Belehrung über das Rückgaberecht des Bestellers:

1. Der Besteller ist berechtigt, die Ware innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware und dieser Belehrung ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware oder, wenn die Ware nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform (z.B. per Brief, Fax oder eMail) ausgeübt werden. Die Rücksendung der Ware oder das Rücknahmeverlangen sind zu richten an die Apotheke:

West-Apotheke Senator-Schwartz-Ring 24 59494 Soest

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

2. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rückgaberechts bei einem Bestellwert von bis zu € 40,00 der Besteller, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über € 40,00 hat der Besteller die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.

3. Der Besteller hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Besteller darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als "neu" verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.

4. Das Rückgaberecht gilt nicht bei Lieferung von individuell angefertigten Arzneimitteln, Lebensmitteln und Getränken im Sinne von §1 Abs.1 Lebensmittelbedarfsgegenständegesetz sowie Hygieneartikeln, bei denen nach Öffnung der Originalverpackung ein Weiterverkauf nicht mehr erfolgen kann oder für die bestimmte Lagerbedingungen eingehalten werden müssen.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages:

1. Angebote der Apotheke, insbesondere Produktpräsentationen auf der Website der Apotheke sowie auf Handzetteln und im Schaufenster, sind freibleibend und erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Apotheke. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Apotheke zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2. Angebote der Apotheke stellen eine Aufforderung an den Besteller dar, ein Angebot im Rechtssinne abzugeben. Die Bestellung erfolgt durch Übermittlung des vollständig ausgefüllten Bestellformulars. Die Annahme von Bestellungen erfolgt durch eine Auftragsbestätigung (eMail) oder spätestens mit der Auslieferung der Waren.

3. Angaben gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantie, welcher Art auch immer, dar.

§ 4 Lieferungen:

1. Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Sofern der Apotheke keine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gemäß § 11 a ApoG erteilt sein sollte, sind apothekenpflichtige Arzneimittel i. S. d. § 43 Abs. 1 ArzneimittelG jedoch in der Apotheke abzuholen, denn die persönliche Beratung und Übergabe dieser Artikel durch pharmazeutisches Personal muss gewahrt bleiben. Botendienste der Apotheke können im gesetzlich zulässigen Rahmen im Einzelfall vereinbart werden.

2. Die Apotheke ist zu Teillieferungen berechtigt.

3. Lieferfristen sind unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich und in Textform vereinbart wurde.

4. Die Pflicht zur Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen (korrekte Lieferadresse) und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.

5. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, entfällt die alte Lieferzeit und eine neue ist zu vereinbaren.

6. Bei Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, hoheitlichen Eingriffes, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik im eigenen Betrieb, in Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder auf Grund sonstiger von der Apotheke nicht zu vertretender Umstände ist die Apotheke berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

7. Wird in einer Bestellung preisgünstigere reimportierte Ware bestellt, so hat die Apotheke das Recht den Importeur/Hersteller der Ware unter Wahrung eines Preisvorteils für den Kunden selbstverantwortlich ohne Rücksprache mit dem Kunden auszutauschen. Bei der Verordnung von Generika ohne Hersteller wird der Apotheke die Wahl des Herstellers überlassen.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Versandkosten:

1. Die Zahlungsbedingungen (Porto, Versandkosten) sind im Bestellformular näher ausgewiesen. Die Kosten einer vom Besteller gewünschten Sonderversendungsform trägt der Besteller, ebenso zusätzliche Steuern und Zölle bei Lieferungen in das Ausland.

2. Der Kaufpreis wird spätestens mit Absendung/Abholung der bestellten Ware fällig. Er setzt sich aus den angegebenen Bruttopreisen (inkl. jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer) und den Versandkosten zusammen. Die Verpackung ist im Preis enthalten. Die Apotheke akzeptiert nur die im Rahmen der Bestellung von ihr angebotenen Zahlungsweisen. Der Rechnungsbetrag wird erst dann vom Bankkonto des Bestellers abgebucht, wenn die bestellte Ware versandt worden ist. Der Besteller gerät ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware bezahlt.

3. Teillieferungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt, und es gelten hierfür die vorerwähnten Zahlungsbedingungen. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder auf Grund fehlender räumlicher bzw. technischer Voraussetzungen bei dem Besteller verzögert, so erfolgt Rechnungsstellung und Fälligkeit bei Lieferbereitschaft der Apotheke.

§ 6 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung:

1. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur gegen Forderungen ausüben, die auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis.

2. Nur von der Apotheke anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung.

§ 7 Eigentumsvorbehalt:

1. Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum der Apotheke. Die Apotheke wird auf Wunsch des Bestellers bereits vorher Teile der gelieferten Vorbehaltsware an diesen übereignen, wenn insoweit der Wert der gelieferten Vorbehaltsware alle offenen Forderungen der Apotheke um mehr als 20 % übersteigt.

2. Der Besteller ist verpflichtet, der Apotheke einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Besteller der Apotheke ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

3. Die Apotheke ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn der Besteller mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug gerät oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist oder er gegen die Pflicht nach Ziff. 2 dieser Bestimmung verstößt.

4. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder umzugestalten. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits hiermit alle daraus entstandenen Ansprüche gegen seinen Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die Forderungen der Apotheke an diese ab. Die Apotheke nimmt diese Abtretung an. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Apotheke behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug gerät oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist. Die Apotheke kann dann Auskunft über die Empfänger der Vorbehaltsware verlangen und diesen die Abtretung der Forderung anzeigen.

§ 8 Gewährleistung:

1. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Besteller zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Apotheke ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Der Besteller muss die Apotheke innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei der Apotheke. Unterläßt der Besteller diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels durch den Besteller. Dies gilt nicht bei Arglist der Apotheke. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Besteller. Wurde der Besteller durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Besteller die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

4. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Apotheke die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 3 dieser Bestimmung).

6. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Apotheke lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

7. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die Apotheke nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Haftungsbeschränkungen:

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Apotheke auf den nach der Art des Vertragsgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Apotheke.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Bestellers.

3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Apotheke Arglist vorwerfbar ist.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbarkeit deutschen Rechts:

1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz der Apotheke in Soest vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

2. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1998 ist ausgeschlossen.

§ 11 Externe Links:

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§ 12 Salvatorische Klausel:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen und des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Vereinbarung, welche die Vertragsparteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um den gleichen Erfolg zu erzielen.